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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des RK in N, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 6/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Mai 2003, Zl. UVS-3/13448/17-2003, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 23. Jänner 2001 um 00.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt seines Blutes von 1,6 g/l oder mehr (Ergebnis des Blutalkoholbefundes 2,1 Promille) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; weiters wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihre Feststellung über den Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit auf das diesbezügliche Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg (im Folgenden kurz: Institut für Gerichtsmedizin) vom 29. Jänner 2001.
Da der Beschwerdeführer diesen Blutalkoholgehalt "erheblich in Frage gestellt" habe, wurde von der Behörde erster Instanz ein ergänzendes Gutachten vom Institut für Gerichtsmedizin angefordert, worauf als "Vergleichsmaterial" zu der dort einliegenden Alkoholblutprobe des Beschwerdeführers bei diesem am 12. November 2001 ein Mundhöhlenabstrich vorgenommen wurde. Als Ergebnis der diesbezüglichen DNA-Untersuchung stellte das Institut für Gerichtsmedizin in seinem Gutachten vom 28. November 2001 fest, dass die erwähnte Blutprobe "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne.
Ist allerdings davon auszugehen - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist -, dass das den Gegenstand des oben zitierten Gutachtens vom 29. Jänner 2001 bildende Blut vom Beschwerdeführer stammt, so gehen dessen Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere in Hinsicht auf eine "Verwechslung" der Blutprobe, aber auch der Hinweis auf einen "nachträglichen" Aufbau des Blutalkoholgehaltes durch Bakterien und den (nur) "leichten" Geruch des Beschwerdeführers nach Alkohol anlässlich der klinischen Untersuchung ins Leere.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2004
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020050.X00Im RIS seit
28.05.2004