Norm
StPO §193 Abs4Rechtssatz
Gewiß ist die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der "Untersuchung" im Sinne des § 193 Abs 4 StPO zuzuzählen, bei deren besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Gerichtshof zweiter Instanz die Zulässigkeit der Untersuchungshaft über die aktuellen (gesetzlichen oder richterlichen) Haftfristen hinaus anordnen kann. Da jedoch in solchen Fällen die eigentliche (Voruntersuchung) Untersuchung bereits abgeschlossen ist, eine rechtswirksame Anklage vorliegt und in der Regel Zwischenerhebungen (vgl § 224 StPO) nicht mehr erforderlich sind, beschränkt sich diese Art der Untersuchung auf das zur Ausschreibung und Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Aktenstudium.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098020Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0130OS00041_9300000_003