RS OGH 1993/3/31 13Os41/93 (13Os42/93 - 13Os46/93), 12Os139/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

StPO §193 Abs4

Rechtssatz

Gewiß ist die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der "Untersuchung" im Sinne des § 193 Abs 4 StPO zuzuzählen, bei deren besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Gerichtshof zweiter Instanz die Zulässigkeit der Untersuchungshaft über die aktuellen (gesetzlichen oder richterlichen) Haftfristen hinaus anordnen kann. Da jedoch in solchen Fällen die eigentliche (Voruntersuchung) Untersuchung bereits abgeschlossen ist, eine rechtswirksame Anklage vorliegt und in der Regel Zwischenerhebungen (vgl § 224 StPO) nicht mehr erforderlich sind, beschränkt sich diese Art der Untersuchung auf das zur Ausschreibung und Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Aktenstudium.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 41/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 13 Os 41/93
  • 12 Os 139/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 12 Os 139/93
    Vgl auch; Beisatz: Nach Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage hat sich eine zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit grundsätzlich in einem - im Vergleich zu den Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter - engeren zeitlichen Rahmen zu halten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098020

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0130OS00041_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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