"Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift dann, wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist (Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht RZ 1110). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muss für die Entscheidung des OGH präjudiziell sein (vgl VfSlg 1455,7949).
nur: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muss für die Entscheidung des OGH präjudiziell sein (vgl VfSlg 1455,7949). (T1); Beisatz: Voraussetzung dafür wäre eine Präjudizialität der anzuwendenden Bestimmung dergestalt, dass sie wegen ihres (gegebenenfalls) verfassungswidrigen Inhaltes zu einer zwar durch das (einfache) Gesetz gedeckten, jedoch verfassungswidrigen Entscheidung des antragstellenden Gerichtes führen könnte (vgl VfGH-Slg 10701/1985 und anderes mehr). (T2)