RS OGH 1993/3/31 7Ob4/93, 7Ob74/01k, 7Ob286/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

AUVB 1988 Art6 Pkt1
AUVB 1988 Art18 Pkt5

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Unfallbegriffsbestimmung des Art 6.1. AUVB ist unter "direkter mechanischer Einwirkung auf die Wirbelsäule" jedes Ereignis zu verstehen, das plötzlich von außen unmittelbar die Wirbelsäule beeinflußt. Ein Direktkontakt der Wirbelsäule mit einen festen Körper ist nicht vorausgesetzt. Die schlagartige Übertragung der durch Gewicht und Schwerkraft bestimmten Bewegungsenergie eines 100 Kilogramm schweren Gegenstandes über Hand und Arm auf die Wirbelsäule, stellt eine direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 4/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 7 Ob 4/93
    Veröff: VersRdSch 1994,22 = VersR 1994,335
  • 7 Ob 74/01k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 74/01k
    Vgl auch
  • 7 Ob 286/02p
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 286/02p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Abrutschen von einem Stockerl, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer Knieverletzung kam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082152

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0070OB00004_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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