Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
Auch; Beisatz: Berufungsgericht hob in Urteilsform das erstinstanzliche Urteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück und erklärte die "ordentliche Revision" für nicht zulässig. (T2)
Auch; Beisatz: Fehlt ein derartiger Ausspruch, hat dies gemäß § 526 Abs 2 ZPO zur sofortigen Verwerfung eines dennoch erhobenen Rechtsmittels zu führen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung zu geben wäre. (T5)
Vgl auch; Beisatz: Ein solcher berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss ist auch nicht mittels aufgeschobenem Rekurs gemäß § 515 ZPO bekämpfbar. (T6)
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteil bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückweist. (T7)
Vgl; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Der nur das berufungsgerichtliche Urteil betreffende Ausspruch über die Zulässigkeit der Anrufung des OGH erstreckt sich nicht auch auf den mit diesem Urteil gemeinsam ergangenen dem Restbegehren geltenden Teilaufhebungsbeschluss (vgl 4 Ob 188/00a). (T8)
Beisatz: Eine Möglichkeit zur Nachholung eines unterlassenen Zulassungsausspruchs analog § 508 Abs 1 ZPO besteht bei Aufhebungsbeschlüssen gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht. (T9)