RS OGH 1993/3/31 9ObA67/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Arbeitnehmer noch geschäftliche Unterlagen in Händen hat, ist, abgesehen davon, daß keine Naturalentlohnung vereinbart war, in bezug auf das Vorenthalten von Entgelt, ohne Bedeutung (§ 38 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Schmälerung, Lohn, Gehalt, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Gegenleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028930

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_009OBA00067_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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