Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Der Umstand, daß der Arbeitnehmer noch geschäftliche Unterlagen in Händen hat, ist, abgesehen davon, daß keine Naturalentlohnung vereinbart war, in bezug auf das Vorenthalten von Entgelt, ohne Bedeutung (§ 38 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Schmälerung, Lohn, Gehalt, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, GegenleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028930Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00067_9300000_001