RS OGH 1993/3/31 3Ob94/92, 3Ob90/13a, 3Ob94/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

EO §35 Abs3
ZPO §235 A

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime liegt jedenfalls dann vor, wenn das neue Vorbringen als Klagsänderung zu beurteilen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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