RS OGH 1993/3/31 7Ob535/93 (7Ob536/93), 9Ob502/94, 5Ob28/14z, 8Ob70/21h

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

ABGB §140

Rechtssatz

Hat bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Vergangenheit der Unterhaltspflichtige außer Geldunterhalt im Sinne eines vorhandenen Titels freiwillig Naturalleistungen erbracht, ist zu prüfen, ob er diese Leistungen auch erbracht hätte, wenn er zur Zeit ihrer Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Eine derartige Absicht ist im Zweifel nicht zu vermuten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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