Norm
ABGB §140Rechtssatz
Hat bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Vergangenheit der Unterhaltspflichtige außer Geldunterhalt im Sinne eines vorhandenen Titels freiwillig Naturalleistungen erbracht, ist zu prüfen, ob er diese Leistungen auch erbracht hätte, wenn er zur Zeit ihrer Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Eine derartige Absicht ist im Zweifel nicht zu vermuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021