Norm
AÜG §10 Abs1Rechtssatz
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraumes der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich. Vom Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diesen jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages nicht zu trennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050706Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00060_9300000_006