Norm
StPO §180 Abs2 Z3 litbRechtssatz
"Nicht bloß leichte Folgen": Der Annahme dieses Haftungsgrundes (Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) steht nicht entgegen, daß die Anlaßtaten (= wiederholte Erpressungen) nur relativ geringe finanzielle Forderungen betrafen und auch bei den Prognosetaten kein größerer Vermögensschaden zu befürchten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097788Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0130OS00053_9300000_001