Norm
StGB §11 ARechtssatz
Beruht der zeitweilige Verlust rationaler Beherrschung eines Dranges lediglich auf einem Charaktermangel des Täters und nicht auf einem biologischen Zustand der im § 11 StGB vorausgesetzten Schwere, also auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifender Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung solcher Intensität, daß die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zu einem dieser Einsicht entsprechenden Verhalten völlig aufgehoben ist, kann dem Täter Zurechnungsunfähigkeit nicht zustatten kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089699Dokumentnummer
JJR_19930401_OGH0002_0120OS00137_9200000_002