Norm
StVG §7 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018