Norm
StGB §5 FRechtssatz
Wer in Kenntnis der Unausbleiblichkeit und Unausweichlichkeit des "Fiaskos" (dh des Schadenseintritts), also wider besseres Wissen "auf guten Ausgang hofft", dem fehlt es weder an der Wissenskomponente noch an der Willenskomponente des Vorsatzes; denn ein Handeln im Vertrauen auf das Unterbleiben des Erfolges kann nur jenen Täter zugebilligt werden, der den Eintritt dieser Tatfolge zwar als möglich bedenkt, nicht jedoch als gewiß erkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088973Dokumentnummer
JJR_19930401_OGH0002_0120OS00137_9200000_001