Norm
StPO §345 Abs1 Z10aRechtssatz
Eine Tatsachenrüge, welche jeglichen Hinweis auf konkrete Aktenstellen, aus denen die reklamierten erheblichen Bedenken hervorgehen könnten, vermissen lässt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011