RS OGH 1993/4/1 12Os148/92, 12Os30/11w

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Norm

StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Eine Tatsachenrüge, welche jeglichen Hinweis auf konkrete Aktenstellen, aus denen die reklamierten erheblichen Bedenken hervorgehen könnten, vermissen lässt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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