Norm
StPO §180 Abs2 Z3 litbRechtssatz
Handlungsweisen, die - wonach nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlaßtaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Z 3 lit b im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO) nicht zur Diskussion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079769Dokumentnummer
JJR_19930407_OGH0002_0130OS00048_9300000_001