Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Hat der Arbeitgeber das Fixum des Arbeitnehmers entgegen der klaren Regelung des Dienstvertrages ungeachtet dessen Urgenzen ein halbes Jahr nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, dann macht auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59132 S - dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitiger Austritt, wichtiger Grund, Auflösung, Lohn, Entgelt, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Schmälerung, VorenthaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028922Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00053_9300000_001