RS OGH 1993/4/14 9ObA53/93, 9ObA32/97i

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber das Fixum des Arbeitnehmers entgegen der klaren Regelung des Dienstvertrages ungeachtet dessen Urgenzen ein halbes Jahr nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, dann macht auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59132 S - dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitiger Austritt, wichtiger Grund, Auflösung, Lohn, Entgelt, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Schmälerung, Vorenthalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028922

Dokumentnummer

JJR_19930414_OGH0002_009OBA00053_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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