RS OGH 1993/4/14 9ObA58/93, 9ObA2097/96i, 8ObA34/97a

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Norm

HbG §18 Abs6 litd

Rechtssatz

Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063167

Dokumentnummer

JJR_19930414_OGH0002_009OBA00058_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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