Norm
ASGG §67 Abs2Rechtssatz
Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021