RS OGH 1993/4/15 15Os60/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Offenbar unangemessen im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe ist die Dauer der Untersuchungshaft dann, wenn sie das in concreto (nach den Grundsätzen für die Strafbemessung) zu erwartende Strafausmaß zweifelsfrei erreicht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097933

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0150OS00060_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten