Norm
StPO §193 Abs2Rechtssatz
Offenbar unangemessen im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe ist die Dauer der Untersuchungshaft dann, wenn sie das in concreto (nach den Grundsätzen für die Strafbemessung) zu erwartende Strafausmaß zweifelsfrei erreicht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097933Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0150OS00060_9300000_001