Norm
ASGG §84Rechtssatz
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Zur Entscheidung ist jedoch das Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036579Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_010OBS00064_9300000_002