RS OGH 1993/4/15 2Ob599/92, 1Ob93/00h, 10Ob237/02d, 4Ob75/09x, 9ObA52/09a, 2Ob79/11y, 2Ob70/12a, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten