Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021