Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084668Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017