RS OGH 1993/4/15 10ObS58/93, 10ObS67/99x, 10ObS109/02f, 10ObS137/02y, 10ObS70/05z, 10ObS98/05t, 10Ob

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 58/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 58/93
    Veröff: SZ 66/50
  • 10 ObS 67/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
    Beisatz: Die Anordnung des Arbeitgebers ist jedenfalls Teil der Beschäftigung; hier: Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessen. (T1)
  • 10 ObS 109/02f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 109/02f
    Auch; Veröff: SZ 2002/60
  • 10 ObS 137/02y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
  • 10 ObS 70/05z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 70/05z
  • 10 ObS 98/05t
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 ObS 98/05t
    Vgl auch; Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T2)
    Veröff: SZ 2005/163
  • 10 ObS 42/17z
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 42/17z
    Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auf Fälle des § 176 Abs 2 Z 7 ASVG nicht übertragbar. (T3)
    Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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