RS OGH 1993/4/15 15Os60/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

StPO §193 Abs2

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von Schneider (Die "offenbar unangemessen" lange Untersuchungshaft, AnwBl 1990,223 ff) vertretenen Ansicht, wonach die Untersuchungshaft dann wegen unangemessen langer Dauer aufzuheben sei, wenn sie "bereits ca fünfundsiebzig Prozent der Untergrenze der zu erwartenden Strafe vorweggenommen hat", nicht anzuschließen. Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Für eine gleichsam generelle Anwendung eines derartigen "Prozentsatzes", ab welchem (stets) von einer unangemessenen Haftdauer ausgegangen werden müsse, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097940

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0150OS00060_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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