Norm
StPO §193 Abs2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von Schneider (Die "offenbar unangemessen" lange Untersuchungshaft, AnwBl 1990,223 ff) vertretenen Ansicht, wonach die Untersuchungshaft dann wegen unangemessen langer Dauer aufzuheben sei, wenn sie "bereits ca fünfundsiebzig Prozent der Untergrenze der zu erwartenden Strafe vorweggenommen hat", nicht anzuschließen. Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Für eine gleichsam generelle Anwendung eines derartigen "Prozentsatzes", ab welchem (stets) von einer unangemessenen Haftdauer ausgegangen werden müsse, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097940Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0150OS00060_9300000_002