RS OGH 1993/4/15 2Ob591/92, 1Ob2357/96s, 6Ob90/02g, 3Ob132/06t, 7Ob45/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
beobachten
merken

Norm

CMR Art16
CMR Art17

Rechtssatz

Sind Zwischenlagerungen auf ein Beförderungshindernis oder Ablieferungshindernis zurückzuführen, sind sie nicht in den Haftungszeitraum einbezogen. Die Beförderung gilt mit dem Ausladen des Gutes zur Zwischenlagerung als beendet (Art 16 Abs 2 Satz 1 CMR). Wenn der Frachtführer die Verwahrung des Gutes einem Dritten anvertraut, haftet er nur für dessen sorgfältige Auswahl (Art 16 Abs 2 dritter Satz CMR).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 591/92
  • 1 Ob 2357/96s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2357/96s
    nur: Die Beförderung gilt mit dem Ausladen des Gutes zur Zwischenlagerung als beendet (Art 16 Abs 2 Satz 1 CMR). (T1) Veröff: SZ 69/265
  • 6 Ob 90/02g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 90/02g
    Gegenteilig; Beisatz: Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Art 16 Abs 2 CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet. (T2); Veröff: SZ 2002/66
  • 3 Ob 132/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 132/06t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Zwischenlagerungen ist jedenfalls zu unterscheiden, ob diese im Zuge der Beförderung erfolgen oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Die Zwischenlagerung war von vornherein in den Beförderungszweck eingebettet; daher konnte sich der beauftragte Spediteur (hier als Frachtführer) auch ausreichend auf seine strenge Obhutspflicht einstellen, sodass die Zwischenlagerung im Hinblick auf das Schadensrisiko einheitlich mit den Transporten zu beurteilen ist - daher hier keine Ablieferung des Gutes iSd Art 17 CMR. (T4)
  • 7 Ob 45/20y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 45/20y
    Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten