Norm
CMR Art16Rechtssatz
Sind Zwischenlagerungen auf ein Beförderungshindernis oder Ablieferungshindernis zurückzuführen, sind sie nicht in den Haftungszeitraum einbezogen. Die Beförderung gilt mit dem Ausladen des Gutes zur Zwischenlagerung als beendet (Art 16 Abs 2 Satz 1 CMR). Wenn der Frachtführer die Verwahrung des Gutes einem Dritten anvertraut, haftet er nur für dessen sorgfältige Auswahl (Art 16 Abs 2 dritter Satz CMR).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020