Norm
StGB §164Rechtssatz
Ob die Sache aus einer der im § 164 StGB genannten Vortaten stammt, hat das Gericht im Verfahren gegen den wegen Hehlerei Angeklagten eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob der Vortäter wegen seiner Tat bereits (rechtskräftig) abgeurteilt worden ist (oder werden kann); ist es doch für die Verurteilung des Hehlers nicht einmal erforderlich, daß der Vortäter überhaupt ermittelt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094821Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0150OS00046_9300000_001