Norm
ZPO §228 C1Rechtssatz
Aus dem Verhalten des Gegners kann nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird; nicht aber auch schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, daß diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreites werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013