Norm
StPO §332Rechtssatz
Der Widerspruch muß sich aus der Vergleichung der Antworten der Geschworenen insgesamt auf die einzelnen Fragen ergeben, darf aber nicht aus der Vergleichung der Zahl der Stimmen hergeleitet werden, die diesen Antworten zugrunde liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013