RS OGH 1993/4/15 15Os10/93, 14Os186/95, 11Os106/06g, 15Os124/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

StPO §332
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Der Widerspruch muß sich aus der Vergleichung der Antworten der Geschworenen insgesamt auf die einzelnen Fragen ergeben, darf aber nicht aus der Vergleichung der Zahl der Stimmen hergeleitet werden, die diesen Antworten zugrunde liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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