RS OGH 1993/4/16 5N503/93, 5Nd507/99, 7Ob297/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1993
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Norm

AußStrG §9 A2d
GebAG 1975 §39 Abs1

Rechtssatz

Hat die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden, ist dieser zur Bestimmung der Gebühren des von ihm bestellten Sachverständigen zuständig.

Entscheidungstexte

  • 5 N 503/93
    Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 N 503/93
  • 5 Nd 507/99
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Nd 507/99
    Vgl auch
  • 7 Ob 297/02f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 297/02f
    Vgl auch; Beisatz: Über ein hiegegen erhobenes Rechtsmittel hat der diesem und nicht dem ersuchenden Gericht übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Dies hat auch für ein - sonstiges - Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rechtshilfegerichtes zu gelten. Damit muss auch klar sein, dass ein gegen dessen Beschluss erhobenes Rechtsmittel (ausschließlich) an das Rechtshilfegericht im Sinne des §9 Abs1 AußStrG zu richten und bei diesem einzubringen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059260

Dokumentnummer

JJR_19930416_OGH0002_00500N00503_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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