Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Hat die Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen durch den ersuchten Richter stattgefunden, ist dieser zur Bestimmung der Gebühren des von ihm bestellten Sachverständigen zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059260Dokumentnummer
JJR_19930416_OGH0002_00500N00503_9300000_001