Norm
GOG §89Rechtssatz
Die Partei, die behauptet, das Rechtsmittel zur Post gegeben zu haben, ist verhalten, die Postaufgabe in der für Postsendungen vorgesehenen Art, nämlich durch Vorlage der postamtlichen Bestätigung über die rechtzeitige Aufgabe der Sendung oder - im Falle des Verlustes dieser Bestätigung - durch eine Auskunft des Aufgabepostamtes nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059627Dokumentnummer
JJR_19930416_OGH0002_0050OB00510_9300000_001