RS OGH 1993/4/19 1Ob614/93, 10Ob25/08m

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Veröffentlicht am 19.04.1993
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Norm

ABGB §1090 IIa

Rechtssatz

Haben die Parteien die Berechnung des Entgelts nach der Menge des abgebauten Materials vereinbart, überwiegen die Elemente des Kaufs.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1993 1 Ob 614/93
  • 10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    Beisatz: Das kaufrechtliche Element beim Abbauvertrag ist auch darin zu sehen, dass sich das Gewinnungsrecht nicht auf den bloßen Gebrauch der Sache beschränkt, sondern darüber hinaus auch den teilweisen Verbrauch der Sache gestattet und die Ausbeutung der vorhandenen Bodenschätze zum Substanzverzehr führt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020429

Dokumentnummer

JJR_19930419_OGH0002_0010OB00614_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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