Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Den Fortlauf der Verjährungsfrist hemmende Gerichtsanhängigkeit tritt auch in den Fällen unmittelbarer Anklagen (oder Strafanträge beziehungsweise Anträge auf Bestrafung) wie auch bei einem (unmittelbaren) Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung erst mit der ersten strafgerichtlichen Aktivität gegen einen bestimmten Täter ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092053Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014