Norm
WRG §34Rechtssatz
Verliert ein bäuerlicher Betrieb durch ein Bauverbot in absehbarer Zukunft seine charakteristische Eigenschaft, ihn von seiner Hofstelle aus bewirtschaften, somit nutzen zu können, dann liegt darin das künftige Fehlen einer zu Recht bestehenden Nutzungsmöglichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082569Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00041_9200000_003