RS OGH 1993/4/20 1Ob41/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

WRG §34

Rechtssatz

Verliert ein bäuerlicher Betrieb durch ein Bauverbot in absehbarer Zukunft seine charakteristische Eigenschaft, ihn von seiner Hofstelle aus bewirtschaften, somit nutzen zu können, dann liegt darin das künftige Fehlen einer zu Recht bestehenden Nutzungsmöglichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082569

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00041_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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