Norm
SGG §12 Abs1 IGRechtssatz
Zwar tritt die selbständig strafbare Vorbereitungshandlung nach § 14 SGG hinter den Versuch oder die Vollendung der beabsichtigten Straftat nach § 12 Abs 1 SGG zurück. Dies gilt bei richtiger Auslegung aber nur für den Fall, daß der Komplottant zumindest einen strafbaren Versuch des beabsichtigten Deliktes unternommen hat; die Begehung eines absolut untauglichen und damit gemäß § 15 Abs 3 SGG straflosen Versuches bewirkt hingegen keine (materielle) Subsidiarität des Komplotts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087799Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0110OS00149_9200000_001