Norm
ABGB §212Rechtssatz
Zumindest in dem Fall, in welchem der gesetzliche Vertreter der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht zustimmt oder keinen derartigen Antrag stellt, etwa wenn er selbst unterhaltspflichtig wird, hat gemäß § 213 ABGB das Gericht mangels einer dafür geeigneten Person den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049050Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00647_9200000_001