RS OGH 1993/4/20 1Ob529/93, 1Ob557/95, 7Ob221/00a, 9Ob122/01h, 6Ob105/05t, 1Ob166/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

In Garantieerklärungen aufgenommene Effektivklauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls voll nachzuprüfen und der Begünstigte diesen voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß, sodaß die Garantiebank über die Effektivklauseln hinaus Einwendungen aus dem Kausalverhältnis nicht entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
    Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361
  • 1 Ob 557/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 557/95
    Auch; nur: In Garantieerklärungen aufgenommene Effektivklauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß auszulegen. (T1)
  • 7 Ob 221/00a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 221/00a
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 122/01h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 122/01h
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 105/05t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 105/05t
    Auch; Beisatz: Effektivklauseln sind wortgetreu auszulegen. Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T2)
  • 1 Ob 166/17v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 166/17v
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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