Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Eine Rechtsbelehrung zieht nur dann den Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nach sich, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, daß die Geschwornen bei der Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100979Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_003