Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Übt die Beklagte zur Unterstützung der COS Computer Systems AG mit dem Sitz in der Schweiz nur solche Funktionen aus, die vorher der Muttergesellschaft selbst oblegen waren, setzt sie also die Tätigkeiten ihrer Muttergesellschaft - in einem Teilbereich - fort, so weist sie auf die Herkunft der unter ihrer Beteiligung angebotenen Waren und Dienstleistungen aus dem Betrieb der Schweizer Muttergesellschaft hin. In diesem Fall ist es aber durchaus sachgerecht, der Beklagten die Priorität ihrer Muttergesellschaft zugute kommen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078784Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00035_9300000_002