RS OGH 1993/4/20 1Ob534/93, 7Ob632/94, 8Ob2156/96h, 1Ob2360/96g, 6Ob207/98d, 4Ob129/02b, 7Ob247/05g,

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §936 VIIc

Rechtssatz

Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse anzunehmen sind, richtet sich nach mehreren Kriterien, insbesondere nach dem Alter des Kindes, zumal die Bedürfnisse bei Kindern oft schon nach Verstreichen kurzer Zeitspannen sprunghaft ansteigen (zB Wechsel vom Säuglingsalter ins Kindesalter, Schuleintritt etc). Eine allgemein gültige Regel, nach Ablauf welchen Zeitraums jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, lässt sich nicht aufstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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