Norm
ABGB §480Rechtssatz
Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022