Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Ein Bauverlust ist keine teilweise bloße Vorwegnahme ("Vorwirkung") einer späteren Enteignung, sondern ist direkter, durch die Errichtung einer Schutzzone verursachter, ersatzfähiger Folgeschaden der Eigentumsbeschränkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057987Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00041_9200000_002