RS OGH 1993/4/20 1Ob552/93, 6Ob181/97d, 6Ob360/97b, 4Ob181/98s, 3Ob128/00w, 1Ob23/02t, 1Ob130/04f, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Ist dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinne einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar, ist bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 552/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 552/93
  • 6 Ob 181/97d
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 181/97d
  • 6 Ob 360/97b
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 360/97b
  • 4 Ob 181/98s
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 181/98s
  • 3 Ob 128/00w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 128/00w
    Vgl auch; Beisatz: Kehrt der in Polen geborene Unterhaltspflichtige, der in Österreich als Notstandshilfebezieher schlechte Chancen hat, wieder eine Beschäftigung zu finden, zu seiner Frau nach Polen zurück, ist aufgrund dieser Lebenssituation die verlangte Rückkehr unzumutbar. (T1)
  • 1 Ob 23/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 23/02t
    Auch; Beisatz: Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft-wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat-kann nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies muss naturgemäß auch für einen Vater gelten, der eine Lebensgemeinschaft oder gar nur eine lose Beziehung in Österreich beendet und in seine Heimat zurückkehrt. (T2)
    Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus berücksichtigungswürdigen Motiven-und nicht etwa zur Umgehung der Unterhaltspflicht-ins Ausland, so darf ihm ein solcher Entschluss nicht zum Nachteil gereichen; dann ist der Unterhaltsbemessung das vom Vater im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zu Grunde zu legen. (T3)
  • 1 Ob 130/04f
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 130/04f
    Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei. (T4)
  • 6 Ob 311/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 311/05m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Unterhaltspflicht gestattete dem Unterhaltsschuldner nur bei besonders berücksichtigungswerten Gründen die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland in Kenntnis des Umstands, dass dort eine den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners entsprechende Arbeitsmöglichkeit nicht besteht. (T5)
  • 4 Ob 91/10a
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 91/10a
    Auch
  • 10 Ob 16/10s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 10 Ob 16/10s
    Vgl auch
  • 4 Ob 1/18b
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 1/18b
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: An die Mobilität eines Unterhaltspflichtigen werden im Sinne des Anspannungsgrundsatzes strenge Anforderungen gestellt. (T6)
  • 8 Ob 115/18x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 115/18x
    Auch
  • 10 Ob 30/19p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 30/19p
  • 4 Ob 26/21h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 26/21h
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorwerfbarkeit der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland bejaht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten