RS OGH 1993/4/20 1Ob524/93, 1Ob2307/96p, 6Ob11/99g, 10ObS223/02w, 10ObS37/02t, 1Ob159/08a, 6Ob85/08f

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §140 Ca

Rechtssatz

Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings - aus den unterschiedlichsten Gründen - wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 524/93
  • 1 Ob 2307/96p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2307/96p
    Beisatz: Etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung oder ähnlichen. (T1) Veröff: SZ 70/8
  • 6 Ob 11/99g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 11/99g
    Vgl auch
  • 10 ObS 223/02w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
    Auch; Veröff: SZ 2002/118
  • 10 ObS 37/02t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
    Auch
  • 1 Ob 159/08a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 159/08a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden, nur hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. (T2)
    Beisatz: Hier: Der 60jährigen Antragstellerin wurde ihre jahrzehntelange Untätigkeit in Richtung sozialversicherungsrechtlicher Absicherung und Begründung einer Altersversorgung als derart gravierende Sorglosigkeit angelastet, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den betagten Vater als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. (T3)
    Bem: Siehe dazu RS0124379. (T4)
  • 6 Ob 85/08f
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 85/08f
    Beis wie T1; Beisatz: Fällt die vom Kind erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit weg, kann es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen. (T5)
  • 8 Ob 43/11y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 43/11y
    Beisatz: Hier: Wegen gerechtfertigter Weiterbildung durch Aufnahme eines einschlägigen Studiums. (T6)
  • 2 Ob 197/11a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 197/11a
    Auch; Beisatz: Ob es sich dabei um eine objektive oder „fiktive“, jedoch die Unterhaltspflicht jedenfalls ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit handelt, spielt keine Rolle. (T7)
  • 6 Ob 34/12m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 34/12m
    Beis wie T7
  • 4 Ob 40/12d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 40/12d
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ob die kumulativen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs vorliegen, ist eine Frage der konkreten Lebensumstände und wirft keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T8)
  • 10 Ob 17/12s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 17/12s
    Auch
  • 10 Ob 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine bereits wegen Selbsterhaltungsfähigkeit oder angenommener Selbsterhaltungsfähigkeit erloschene Unterhaltspflicht kann wieder aufleben wenn etwa ein neues Ausbildungsziel (hier: Absolvierung der Lehre als Informationstechnologie-Techniker) ernstlich und strebsam verfolgt wird und dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Finanzierung der neuen Ausbildungswünsche zumutbar ist. (T9)
  • 7 Ob 53/16v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
    Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2016/50
  • 9 ObA 15/16w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 15/16w
    Auch
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Auch; Beis wie T9
  • 8 Ob 92/16m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 92/16m
    Beis wie T1
  • 10 Ob 95/18w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 95/18w
    Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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