RS OGH 1993/4/20 4Ob517/93, 4Ob2025/96i, 3Ob144/99v, 3Ob296/02d, 3Ob113/04w, 7Ob302/06x, 7Ob130/08f,

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 517/93
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    nur: Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. (T1)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO. (T2)
  • 3 Ob 296/02d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, dass jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss. (T3)
    Beisatz: Da es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte die höheren Bezüge, die er in der Vergangenheit erzielt hatte und die von den Vorinstanzen bei der Festsetzung des einjährigen Bezugszeitraumes nicht berücksichtigt wurden, auch in Zukunft erzielen werde, besteht jedenfalls im Provisorialverfahren keine Veranlassung für eine Ausdehnung des Bezugszeitraumes. (T4)
  • 3 Ob 113/04w
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 113/04w
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist. (T5)
  • 7 Ob 302/06x
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 302/06x
    Beisatz: Der Zeitraum ist nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessen. (T6)
  • 7 Ob 130/08f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 130/08f
    Vgl; Beisatz: Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht. (T7)
  • 4 Ob 194/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 194/11z
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T8)
    Beisatz: Muss für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln. (T9)
    Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 Ob 51/16g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 7 Ob 220/16b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
  • 4 Ob 102/17d
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 102/17d
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 5/17v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
    Auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 23/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 23/18g
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 1 Ob 140/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 140/18x
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Judikatur hat keinen Anwendungsbereich, wenn es allein um Unterhalt in der Vergangenheit geht. (T11)
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/53
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    Beis wie T3; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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