- 4 Ob 517/93
- 4 Ob 2025/96i
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
nur: Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. (T1)
- 3 Ob 144/99v
Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO. (T2)
- 3 Ob 296/02d
Vgl auch; Beisatz: Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, dass jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss. (T3)
Beisatz: Da es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte die höheren Bezüge, die er in der Vergangenheit erzielt hatte und die von den Vorinstanzen bei der Festsetzung des einjährigen Bezugszeitraumes nicht berücksichtigt wurden, auch in Zukunft erzielen werde, besteht jedenfalls im Provisorialverfahren keine Veranlassung für eine Ausdehnung des Bezugszeitraumes. (T4)
- 3 Ob 113/04w
Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist. (T5)
- 7 Ob 302/06x
Beisatz: Der Zeitraum ist nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessen. (T6)
- 7 Ob 130/08f
Vgl; Beisatz: Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht. (T7)
- 4 Ob 194/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 194/11z
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T8)
Beisatz: Muss für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln. (T9)
Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
- 3 Ob 118/13v
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10
- 8 Ob 51/16g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 7 Ob 220/16b
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
- 4 Ob 102/17d
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 102/17d
Auch; Beis wie T10
- 8 Ob 5/17v
Auch; Beis wie T8
- 10 Ob 23/18g
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
- 1 Ob 140/18x
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Judikatur hat keinen Anwendungsbereich, wenn es allein um Unterhalt in der Vergangenheit geht. (T11)
- 2 Ob 211/18w
Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/53
- 9 Ob 74/19a
Beis wie T3; Beis wie T10