RS OGH 1993/4/20 1Ob531/93, 2Ob245/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §461 Abs2
ZPO §464 Abs1
ZPO §464 Abs2

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung einer Berufung hat zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig anzusehen ist, sie hat aber keinen Einfluß auf den Beginn der Frist zur Erhebung der Berufung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041927

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00531_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten