Norm
ZPO §461 Abs2Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung einer Berufung hat zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig anzusehen ist, sie hat aber keinen Einfluß auf den Beginn der Frist zur Erhebung der Berufung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041927Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00531_9300000_001