RS OGH 1993/4/21 7Ob5/93, 7Ob79/00v, 7Ob198/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1993
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Norm

AHVB Art1 Abs1
AHVB Art2 Abs1 litl

Rechtssatz

Das durch eine Betriebshaftplichtversicherung gedeckte Risiko umfaßt alle Tätigkeiten, die mit dem versicherten Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Bei der Auslegung der Risikoumschreibung ist der Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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