Norm
VersVG §67Rechtssatz
Bestehen aufgrund einer zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber getroffenen Vereinbarung selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasinggebers und leistet der Versicherer an den Leasinggeber aufgrund eines derart erklärten Verzichts auf Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers, ist der Versicherungsnehmer als Dritter zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers geht in diesem Fall gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081242Dokumentnummer
JJR_19930421_OGH0002_0070OB00011_9300000_003