Norm
MRG §30 Abs2 Z7 CRechtssatz
Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist (hier: Textilgeschäft wird nunmehr als Verleih von Videokassetten betrieben).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011