RS OGH 1993/4/22 8Ob512/93, 4Ob2261/96w, 8Ob270/97g, 9Ob241/97z, 5Ob205/06t, 7Ob71/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C

Rechtssatz

Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist (hier: Textilgeschäft wird nunmehr als Verleih von Videokassetten betrieben).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 22.04.1993 8 Ob 512/93
  • 4 Ob 2261/96w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2261/96w
    nur: Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sie alleine zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig ist. (T1); Beisatz: Hier: Verwendung eines Teehauses als Pizzeria - gleichwertig. (T2)
  • 8 Ob 270/97g
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 270/97g
    nur T1
  • 9 Ob 241/97z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 241/97z
    Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit 24-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden. (T3) Veröff: SZ 70/218
  • 5 Ob 205/06t
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 205/06t
    Vgl; Beisatz: Die sukzessive Einschränkung der Öffnungszeiten während der Sommersaison führt bei einem Geschäft, dessen Gegenstand der Handel mit Sportartikel und der Verleih von Skiern ist und das sich in einem vorwiegend für die Ausübung des Wintersportes bekannten Touristenort befindet, nicht zu einer mangelnden Gleichwertigkeit des Geschäftsbetriebes. (T4)
  • 7 Ob 71/11h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 71/11h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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