Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Im Falle eines Schuldspruchs kann nur dann das Protokoll über die Hauptverhandlung durch einen Vermerk ersetzt und das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn der Beschuldigte nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101737Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0120OS00026_9300000_001