Norm
ZPO §277Rechtssatz
Als Beweisbeschluß gilt nicht nur derjenige Beschluß, mit dem die Beweisaufnahme angeordnet wird, sondern auch ein solcher Beschluß, mit dem von dem einmal gefaßten Beweisbeschluß abgegangen oder mit dem er widerrufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040326Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB00025_9300000_001