RS OGH 1993/4/27 5Ob25/93, 9Ob45/02m

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

ZPO §277

Rechtssatz

Als Beweisbeschluß gilt nicht nur derjenige Beschluß, mit dem die Beweisaufnahme angeordnet wird, sondern auch ein solcher Beschluß, mit dem von dem einmal gefaßten Beweisbeschluß abgegangen oder mit dem er widerrufen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040326

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB00025_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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