RS OGH 1993/4/27 5Ob35/93, 5Ob9/98d

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

MRG §22

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 35/93
    Veröff: WoBl 1993,184 (Würth)
  • 5 Ob 9/98d
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 9/98d
    nur: Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. (T1); Beisatz: Hier: § 22 WEG idF 3. WÄG. (T2); Beisatz: Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß § 22 MRG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070214

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB00035_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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